4. Die vorinstanzliche Eventualbegründung, mit welcher die Beschwerde gegen die formlose Entwidmung eines Teils der V-Strasse abgewiesen worden wäre (wenn darauf eingetreten worden wäre), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV; § 106 der Verfassung des Kantons Aarau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000]) bzw. das daraus fliessende Gebot der Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung von kommunalen Ermessensentscheiden erfolgte hier (abermals) eine korrekte Interessenabwägung.