Die im Baubewilligungsverfahren und den darin anschliessenden Rechtsmittelverfahren erfolgte Interessenabwägung umfasste auch alle für oder gegen eine Entwidmung sprechenden Interessen oder hätte diese – bei rechtsgenüglich vorgetragenen Einwänden und Rügen – zumindest umfassen können. Allfällige Fehler bei der dortigen Interessenabwägung (z.B. eine Fehl- oder Übergewichtung des privaten Interesses der Eigentümer der Parzelle Nr. aaa an der Parkplatznutzung im Vergleich zu anderen beteiligten Interessen, etwa derjenigen der Beschwerdeführer) lassen sich aufgrund der formellen und materiellen Rechtskraft der Baubewilligung für die