Das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Beschwerde geht somit auch unter dem Gesichtspunkt der bereits abgeurteilten Sache in Ordnung. Die im Baubewilligungsverfahren und den darin anschliessenden Rechtsmittelverfahren erfolgte Interessenabwägung umfasste auch alle für oder gegen eine Entwidmung sprechenden Interessen oder hätte diese – bei rechtsgenüglich vorgetragenen Einwänden und Rügen – zumindest umfassen können.