respektive an der Art der Nutzung einer bestimmten Strassenfläche geht, keine Bedeutung. Mit einer einseitigen Berücksichtigung der privaten Interessen nur der Eigentümer der Parzelle Nr. aaa hat dies nichts zu tun, womit der (sinngemässe) Vorwurf der Ungleichbehandlung oder unrechtmässigen Bevorzugung gegenüber anderen Strassenanstössern – wie den Beschwerdeführern – entkräftet ist.