Entwidmung als solcher bzw. dem Entzug des Gemeingebrauchs der Strassenfläche. Dasselbe gilt auch für die Verletzung von privaten Interessen der Beschwerdeführer, die durch geparkte Fahrzeuge auf den bewilligten Parkfeldern ihre Wohnqualität ("hässlicher Ausblick") sowie den ideellen und mutmasslich finanziellen Wert ihrer eigenen Liegenschaft beeinträchtigt sehen oder mehr Immissionen durch noch näher an ihrer Hausfassade passierende Fahrzeuge befürchten.