Auf jeden Fall wäre es angezeigt gewesen, diese Fragen dort zu thematisieren, da die vermeintliche Betriebsbeeinträchtigung der V-Strasse direkt aus der Nutzung der Parkfelder, die den Fahrbahnbereich einengen, resultiert. Eine Beeinträchtigung des Ortsbzw. Strassenbildes durch geparkte Fahrzeuge, welche die Sicht auf eine historische Altstadtfassade verstellen (und dadurch auch einem allfälligen Selbstportrait einer möglichst autofreien Altstadt widersprechen sollen), hätte im Baubewilligungsverfahren bzw. den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren gerügt werden können und müssen, zumal sich diese Beeinträchtigung allein aus der bewilligten Nutzung ergibt, nicht aus der