Dass eine Verschmälerung der Fahrbahn im Bereich der Parkfelder den Fussgänger- und Fahrradverkehr, die Anlieferung der Betriebe sowie die Durchfahrt für öffentliche Verkehrsmittel, Rettungs- und Lieferfahrzeuge erschwere und die Situation für alle Verkehrsteilnehmer spürbar unbequemer werde, ist denn auch keine neue Argumentation. Sie wurde zumindest sinngemäss bereits in den Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung vorgetragen und dort von sämtlichen Rechtsmittelinstanzen verworfen (vgl. die Beschwerde vom 17. Mai 2021 im Verfahren WBE.2021.279, S. 30 f.; - 17 -