Und selbst wenn dem so wäre, ist allein ausschlaggebend, dass die im Entwidmungsverfahren massgeblichen Interessen auch im Baubewilligungsverfahren für die private Nutzung einer dafür zu entwidmenden Strassenfläche bedeutsam sind. Zu pauschal ist zudem die Einschätzung der Beschwerdeführer, dass schon ein geringes öffentliches Interesse gegen die Entwidmung von Strassenfläche das Interesse an einer privaten Nutzung derselben ohne weiteres überwiege (siehe dazu auch die Ausführungen zur Interessenabwägung in Erw. 4 hinten).