Inwiefern die Interessenabwägung im Falle einer Entwidmung von Strassenfläche anders, vor allem breiter oder umfangreicher ausfallen müsste als im Baubewilligungsverfahren für Parkfelder, für welche zu entwidmende Strassenfläche benötigt wird, leuchtet nicht ein. Es trifft auch nicht zu, dass dem Interesse an einer privaten Nutzung von Strassenfläche im Entwidmungsverfahren schlicht kein Gewicht einzuräumen wäre. Und selbst wenn dem so wäre, ist allein ausschlaggebend, dass die im Entwidmungsverfahren massgeblichen Interessen auch im Baubewilligungsverfahren für die private Nutzung einer dafür zu entwidmenden Strassenfläche bedeutsam sind.