O., S. 114 ff.). Davon werden im Entwidmungsverfahren allerdings nur durch den Gemeingebrauch abgedeckte private Interessen an der Strassennutzung erfasst, nicht solche, die damit nichts zu tun haben (z.B. das Interesse an der Wohnqualität oder der Werterhaltung von an die Strasse angrenzenden Liegenschaften). Inwiefern die Interessenabwägung im Falle einer Entwidmung von Strassenfläche anders, vor allem breiter oder umfangreicher ausfallen müsste als im Baubewilligungsverfahren für Parkfelder, für welche zu entwidmende Strassenfläche benötigt wird, leuchtet nicht ein.