nicht mehr zu hören. Sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch im Entwidmungsverfahren sind neben öffentlichen Interessen (der Verkehrssicherheit, der Verkehrsabwicklung und des Gemeingebrauchs bzw. der möglichst uneingeschränkten allgemeinen Strassennutzung) private Interessen von Strassenanstössern und Strassenbenützern zu berücksichtigen (vgl. dazu den Entscheid der Bau-, Verkehrs und Energiedirektion des Kantons Bern RA Nr. 110/2016/1 vom 1. Juni 2016, Erw. 2b; MOSER, a.a.O., S. 114 ff.).