senfläche der V-Strasse, die nun privat genutzt würde) und damit umgekehrt auch die Interessen für und gegen die Aufhebung des Gemeingebrauchs der betreffenden Strassenfläche gegeneinander abgewogen. Neue massgebliche Gesichtspunkte, die nicht schon für die Erteilung der Baubewilligung für die Parkfelder (auf teilweise öffentlichem Grund) relevant und daher im Baubewilligungsverfahren zu thematisieren und berücksichtigen gewesen wären, werden von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren nicht aufgezeigt. Mit der Rüge, die Interessenabwägung im rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren sei falsch oder unvollständig gewesen, sind die Beschwerdeführer ganz generell