3.3. Abgesehen davon ist hinsichtlich der formlosen Entwidmung einer Strassenfläche von 9 m2 der V-Strasse von einer bereits im Baubewilligungsverfahren für die Parkfelder auf der Parzelle Nr. aaa und den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren abgeurteilten Sache ("res iudicata") auszugehen, welcher die Zulässigkeit einer (erneuten) Beschwerde gegen diese Entwidmung entgegenstünde. Im Baubewilligungsverfahren und den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren wurden die Interessen für und gegen die Errichtung der Parkfelder auf der Parzelle Nr. aaa (einschliesslich des Bereichs der bislang als Verkehrsfläche genutzten Stras- - 16 -