3.2.3. Es bleibt somit bei der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vom 26. Mai 2023 gegen die formlose Entwidmung eines Teils der V-Strasse verspätet erhoben haben respektive ihre damit in Zusammenhang stehenden Rügen verspätet vorbringen. Einer Rüge der Unzulässigkeit der damals schon bekannten Aufhebung des Gemeingebrauchs bzw. der Zweckänderung von Strassenfläche (von einer allgemein zugänglichen Verkehrsfläche hin zu privaten Parkfeldern) bereits im Baubewilligungsverfahren hätte nichts entgegengestanden. Infolgedessen ist das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde vom 26. Mai 2023 nicht zu beanstanden.