Vielmehr dürfen solche Verfahren – wie erwähnt (siehe dazu schon Erw. 2.2.1 vorne) – mit einem Baubewilligungsverfahren koordiniert werden, wenn die Aufhebung des Gemeingebrauchs einer öffentlichen Strasse durch bauliche Massnahmen respektive ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben bedingt ist (vgl. MOSER, a.a.O., S. 118 f.). Gegenteiliges geht auch nicht aus dem Kreisschreiben des DVI vom 29. Oktober 2009 betreffend öffentliche Wege und Wegrechte; Begründung, Aufhebung und Verlegung; Verfahren und Rechtsgrundausweise (Beschwerdebeilage 2) hervor (dessen Anwendbarkeit auf die Entwidmung geringfügiger Strassenteilflächen ohnehin fraglich ist).