geführten gegen den im Bauentscheid vom 3. Februar 2020 mitenthaltenen oder zumindest damit bestätigten formlosen Entwidmungsentscheid (durch erkennbare und den Beschwerdeführern auch bekannte Aufhebung des Gemeingebrauchs von Strassenfläche) der Fall war. Ferner ist nicht ersichtlich, woraus die Beschwerdeführer den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf ein separates Entwidmungsverfahren ableiten. Vielmehr dürfen solche Verfahren – wie erwähnt (siehe dazu schon Erw.