Und selbst wenn die Beschwerdeführer die Aufhebung des Gemeingebrauchs im Baubewilligungsverfahren und in den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren (hinreichend deutlich) gerügt hätten, aber damit nicht gehört worden wären, würde ihnen dies heute keine weitere Rechtsmittelmöglichkeit gegen die (damals allenfalls unzureichend begründete) formlose Entwidmung eines Teils der V-Strasse verschaffen, um etwaige Gründe gegen eine Entwidmung nachzuliefern. Es ist nicht an den Behörden, Rechtsuchende auf mögliche Rügegründe gegen Entscheide hinzuweisen, solange ihnen gegen eben diese Entscheide Rechtsmittelmöglichkeiten geboten werden, was hier nach dem in Erw.