Die Beschwerdeführer haben es sich somit selbst zuzuschreiben, dass im Baubewilligungsverfahren für die Parkfelder sowie in den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren keine der damit befassten Behörden und Gerichte speziell auf die Frage eingingen, ob die mit der Bewilligung der Parkfelder verbundene Aufhebung des Gemeingebrauchs eines Teils der V-Strasse unter dem Blickwinkel der Voraussetzungen für die Entwidmung einer öffentlichen Strassenfläche rechtens war. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia") befreite die Beschwerdeführer nicht davon, die Aufhebung des Gemeingebrauchs anzufechten bzw. dessen Unzu-