RPV auf S. 21 f. teilweise immerhin in einem weitesten Sinne als Kritik auch an der Entwidmung von Strassenfläche der V- Strasse verstehen liessen). Die Beschwerdeführer haben es sich somit selbst zuzuschreiben, dass im Baubewilligungsverfahren für die Parkfelder sowie in den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren keine der damit befassten Behörden und Gerichte speziell auf die Frage eingingen, ob die mit der Bewilligung der Parkfelder verbundene Aufhebung des Gemeingebrauchs eines Teils der V-Strasse unter dem Blickwinkel der Voraussetzungen für die Entwidmung einer öffentlichen Strassenfläche rechtens war.