Auf diese Weise argumentierten die Beschwerdeführer auch nicht in ihren späteren Beschwerden gegen den Bauentscheid vom 3. Februar 2020 an das BVU, das Verwaltungsgericht (vgl. dazu die Beschwerde vom 17. Mai 2021 im Verfahren WBE.2021.179) und das Bundesgericht (Vorakten, act. 117.4, wobei sich die Ausführungen im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung von Art. 3 RPV auf S. 21 f. teilweise immerhin in einem weitesten Sinne als Kritik auch an der Entwidmung von Strassenfläche der V- Strasse verstehen liessen).