V-Strasse (durch die Allgemeinheit) unzulässig einschränke und beeinträchtige, war damit nicht (auch nicht sinngemäss) verbunden. In der Einwendung vom 26. August 2019 (Beschwerdebeilage 3; Vorakten, act. 117.5) wandten sich die Beschwerdeführer zwar gegen den Landverkauf. Keiner der von ihnen dagegen erhobenen Einwände bezog sich jedoch darauf, dass die Verringerung von Fahrbahnfläche gegen überwiegende öffentliche Interessen (des Gemeingebrauchs) verstosse.