32 ff.) ging es lediglich um die von den Beschwerdeführern aufgedeckte Verschleierung des Landverkaufs als "geringfügige Grenzbereinigung" sowie um das Verkehrsregime in der V-Strasse. Die Forderung, der Gemeingebrauch der Strassenfläche der V-Strasse müsse im bisherigen Umfang erhalten bleiben, weil die Verschmälerung von deren Fahrbahn die Benützung der - 14 -