Tatsächlich haben sich die Beschwerdeführer, obschon sie mit einer entsprechenden Rüge im Baubewilligungsverfahren zu hören gewesen wären, in keiner ihrer Eingaben beim Gemeinderat damit befasst, weshalb die Aufhebung des Gemeingebrauchs der verkauften Strassenfläche der V- Strasse (aufgrund der konkreten Interessenlage) unzulässig sein soll. Im Schreiben vom 28. September 2019 (Vorakten, act. 32 ff.) ging es lediglich um die von den Beschwerdeführern aufgedeckte Verschleierung des Landverkaufs als "geringfügige Grenzbereinigung" sowie um das Verkehrsregime in der V-Strasse.