Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführer im damaligen Verfahren vor dem BVU (ab Stadium Replik) anwaltlich vertreten waren. Unbehilflich ist dabei der Einwand, dass die Rechtsvertreterin erst in der letzten Etappe des Beschwerdeverfahrens in den Fall involviert worden und deswegen nicht auf das Thema des Landverkaufs aufmerksam geworden sei. Zum einen haben die Beschwerdeführer den späten Beizug ihrer Rechtsvertreterin zu verantworten. Zum anderen darf vorausgesetzt werden, dass diese den Inhalt der bisherigen Eingaben der Beschwerdeführer samt Beilagen kannte.