lage 4; Vorakten, act. 117.1), wonach die Rügen betreffend Landverkauf baurechtlich irrelevant seien, hätte die Beschwerdeführer nicht von der Kritik an dieser Einschätzung und vor allem nicht von der Kritik an der Zweckänderung der vom Landverkauf betroffenen Strassenfläche und der Aufhebung des Gemeingebrauchs derselben abzuhalten brauchen. Es ist ihnen anzurechnen, wenn sie es dabei bewenden liessen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführer im damaligen Verfahren vor dem BVU (ab Stadium Replik) anwaltlich vertreten waren.