Die Kenntnisnahme der Details des Kaufvertrags über die zu entwidmende oder entwidmete Strassenfläche, deren Ausmass (9 m 2) die Beschwerdeführer schon zuvor kannten, oder des gemeinderätlichen Verkaufsbeschlusses, dessen Gründe ohnehin auf der Hand lagen (für die Errichtung von hinreichend dimensionierten, privaten Parkfeldern auf der Parzelle Nr. aaa) und von den Beschwerdeführern auch schon im Baubewilligungsverfahren richtig erkannt und eingeordnet wurden (vgl. Beschwerdebeilage 3, S. 1), bildeten ebenfalls nicht Voraussetzung für eine wirksame Beschwerde gegen die Aufhebung des Gemeingebrauchs. Die Erwägung des Gemeinderats im Bauentscheid vom 3. Februar 2020 (Beschwerdebei-