los zulässige) Entwidmung. Da den Beschwerdeführern die beabsichtigte Zweckänderung bzw. die Aufhebung des Gemeingebrauchs eines Teils der V-Strasse (infolge privater Nutzung als Parkfelder) trotz allfälliger falscher oder irreführender Auskünfte der Stadtkanzlei und des Gemeinderats der Stadt Q._____ (betreffend Grenzbereinigung), auf die sie gerade nicht vertrauten, unter anderem aufgrund des publizierten und öffentlich aufgelegten Baugesuchs bereits im Baubewilligungsverfahren hinlänglich bekannt war (siehe schon Erw. 2.2 vorne), hätten sie diese dort rügen können.