3.2.2. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs einer Beschwerde gegen die formlose Entwidmung ist die Kenntnisnahme der Zweckänderung bzw. der Aufhebung des Gemeingebrauchs der bislang öffentlich zugänglichen Strassen- und Verkehrsfläche, nicht die (von einer Behörde vorgenommene) rechtliche Qualifikation dieses Vorgangs als (in einem förmlichen Verfahren zu erlassende, publikationspflichtige und nicht voraussetzungs- - 13 -