Besonders irritierend seien die dem Gemeinderat unterlaufenen Fehler und sein verschleierndes Verhalten. Den Beschwerdeführern vorzuhalten, sie hätten es halt verpasst, rechtzeitig gegen diese Fehler und unzulässigen Handlungen Beschwerde zu erheben, verstosse gegen das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 9 und 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) und sei eines Rechtsstaates unwürdig.