Das DVI sei offenbar ebenfalls (fälschlicherweise) davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern kein ordentliches Rechtsmittel gegen den Entwidmungsentscheid zur Verfügung gestanden habe, andernfalls es (wegen der Subsidiarität dieses Rechtsbehelfs) nicht auf die Aufsichtsanzeige der Beschwerdeführer hätte eintreten dürfen. Von den Beschwerdeführern zu verlangen, sie hätten über all die Jahre mehr wissen müssen als alle beteiligten Behörden zusammen, sei offensichtlich unangebracht, zumal sie sich von Anfang an immer wieder nach dem Stand der Dinge erkundigt, nachgefragt und jeweils umgehend die nächsten Schritte eingeleitet hätten.