Die relevanten Fehler seien hier von den Behörden begangen worden. Insofern gehe der Vorwurf der verspäteten Beschwerde gegen den Entwidmungsentscheid von vornherein fehl und falle auf die Behörden zurück. Das DVI sei offenbar ebenfalls (fälschlicherweise) davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern kein ordentliches Rechtsmittel gegen den Entwidmungsentscheid zur Verfügung gestanden habe, andernfalls es (wegen der Subsidiarität dieses Rechtsbehelfs) nicht auf die Aufsichtsanzeige der Beschwerdeführer hätte eintreten dürfen.