19 ff.), wonach beim Landverkauf formelle Fehler begangen worden seien, widerlegt worden. Mit diesem Entscheid hätten die Beschwerdeführer auch erstmals die behördliche Auskunft erhalten, dass es sich beim Verkauf der Strassenfläche um eine Entwidmung handle und eine solche ein förmliches Entwidmungsverfahren mit amtlicher Publikation benötige, die hier nicht stattgefunden habe. In der Folge hätten sie innerhalb Monatsfrist ihre Beschwerde gegen die Entwidmung beim BVU eingereicht.