schluss (vom 4. März 2019) betreffend den Verkauf der Strassenfläche habe nicht dazu gehört. Entsprechend hätten die Beschwerdeführer keine Kenntnis von dessen Inhalt und den Gründen für den Verkauf. Die Ausführungen des Gemeinderats der Stadt Q._____ im Entscheid vom 27. Juni 2022 (Vorakten, act. 25 ff.), wonach der Landverkauf in der Kompetenz des Gemeinderats gelegen habe und keiner weiteren Rechtfertigung bedürfe, seien später durch den Aufsichtsentscheid des DVI vom 27. April 2023 (Vorakten, act. 19 ff.), wonach beim Landverkauf formelle Fehler begangen worden seien, widerlegt worden.