Auf eine Anfrage im Jahr 2022 hätten die Beschwerdeführer von der Stadtkanzlei mit Schreiben vom 28. April 2022 (Vorakten, act. 36) die Auskunft erhalten, dass es sich nicht um eine (publikationspflichtige) Grenzbereinigung im baurechtlichen Sinne (§§ 72 ff. BauG), sondern um einen Landverkauf auf Basis eines privatrechtlichen Vertrags gehandelt habe. Erst am 28. August 2023 hätten die Beschwerdeführer auf ihre Einsichtsbegehren vom 9. Mai 2022 (Vorakten, act. 39) und 27. Mai 2022 (Vorakten, act. 40) einige Unterlagen zu diesem Landverkauf erhalten. Der Gemeinderatsbe- - 12 -