Deshalb hätte dem BVU der vom Gemeinderat begangene Verfahrensfehler der formlosen Entwidmung ohne vorgängige Publikation damals auffallen müssen. Im Anschluss daran wäre der Gemeinderat zur Durchführung des Entwidmungsverfahrens aufzufordern gewesen. Mindestens aber hätte das BVU die Ausführungen der Beschwerdeführer als Beschwerde gegen die Entwidmung der V-Strasse entgegennehmen und behandeln müssen.