Auch das BVU als Rechtsmittelinstanz sei in seinem Entscheid vom 15. April 2021 (BVURA.20.163) nicht auf diese Thematik eingegangen, obschon die Beschwerdeführer ein Dossier mit Hinweisen und Unterlagen zum Thema Landverkauf eingereicht hätten. Diese Hinweise seien Ausdruck der Irritation der Beschwerdeführer darüber gewesen, dass ein solches Vorgehen entgegen öffentlicher Interessen und privater Interessen Dritter möglich gewesen sei. Deshalb hätte dem BVU der vom Gemeinderat begangene Verfahrensfehler der formlosen Entwidmung ohne vorgängige Publikation damals auffallen müssen.