als Einsprache gegen die mit dem Landverkauf formlos erfolgte Entwidmung von Strassenfläche der V-Strasse entgegennehmen und in einem separaten Verfahren behandeln müssen. Im Minimum hätte der Gemeinderat die Beschwerdeführer in dieser Situation darauf hinweisen müssen, wie sie gegen den Landverkauf und damit die Entwidmung der davon betroffenen Strassenfläche vorgehen könnten. Das seit 2009 existierende Kreisschreiben des DVI vom 29. Oktober 2009 betreffend öffentliche Wege und Wegrechte; Begründung, Aufhebung und Verlegung; Verfahren und Rechtsgrundausweise (Beschwerdebeilage 2) hätte den kommunalen Behörden bekannt sein müssen.