Auf den von ihnen in der Einwendung im Baubewilligungsverfahren vom 26. August 2019 (Beschwerdebeilage 3; Vorakten, act. 117.5) thematisierten (und gerügten) Landverkauf sei der Gemeinderat im Bauentscheid vom 3. Februar 2020 (Beschwerdebeilage 4; Vorakten, act. 117.1) mit der Begründung nicht eingetreten, dieser sei baurechtlich nicht relevant. Stattdessen hätte der Gemeinderat diese Einwendung wie auch das Schreiben der Beschwerdeführer an den Stadtschreiber vom 28. September 2019 (Vorakten, act. 32 ff.) als Einsprache gegen die mit dem Landverkauf formlos erfolgte Entwidmung von Strassenfläche der V-Strasse entgegennehmen und in einem separaten Verfahren behandeln müssen.