sei den Beschwerdeführern suggeriert worden, dass der Landverkauf im öffentlichen Interesse sei und sie dagegen nicht rechtlich vorgehen könnten. Stattdessen sei es von Anfang an einzig um private Interessen der Käuferschaft gegangen. Auf die mehrfach erteilten falschen Auskünfte hätten die Beschwerdeführer vertrauen dürfen.