3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführer lassen ausführen, die Entwidmung sei für sie vor dem Aufsichtsentscheid des DVI, Gemeindeabteilung, vom 27. April 2023 nicht erkennbar gewesen. Aus Anlass von Geometerarbeiten in der V- Strasse im Jahr 2019 hätten sie herauszufinden versucht, was es damit auf sich habe. Mit Schreiben der Stadtkanzlei Q._____ vom 22. August 2019 (Vorakten, act. 30 f.) sei ihnen die falsche, krass irreführende Auskunft erteilt worden, es gehe dabei um geringfügige Grenzbereinigungen für ein Strassenbauprojekt, die in der Kompetenz des Gemeinderats lägen. Damit - 11 -