3. 3.1. Indem die Beschwerdeführer die Möglichkeit hatten, sich im Baubewilligungsverfahren gegen die Zweckänderung von Strassenfläche der V- Strasse bzw. die Aufhebung des Gemeingebrauchs derselben zu wehren, steht gleichzeitig fest, dass ihre erst am 26. Mai 2023 bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde gegen die Entwidmung im Anschluss an einen Aufsichtsentscheid des DVI, Gemeindeabteilung, vom 27. April 2023 (Vorakten, act. 19 ff.), worin die Zweckänderung der Strassenfläche behördlicherseits erstmals als Entwidmung qualifiziert wurde, verspätet war. Die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen nicht zu überzeugen.