Von der Feststellung der Nichtigkeit der Entwidmung mit allen sich daraus ergebenen Rechtsfolgen wären – analog der Situation im Falle der Erteilung einer Baubewilligung – in erster Linie die Eigentümer der Parzelle Nr. aaa nachteilig betroffen, nicht die Behörden, die den formellen Fehler (der formlosen Entwidmung) begangen haben. Sie durften in die Rechtmässigkeit des Landverkaufs und der ihnen erteilten rechtskräftigen, zuletzt vom Bundesgericht bestätigten Baubewilligung für die Parkfelder vertrauen und geniessen insofern (ungeachtet des Zeitablaufs seit Bewilligungserteilung) sehr wohl Vertrauensschutz.