_ nicht erkannt, sondern auch von keiner Rechtsmittelinstanz bis hinauf zum Bundesgericht. Unzutreffend ist sodann die Einschätzung der Beschwerdeführer, Vertrauensschutz- und Rechtssicherheitsgründe spielten in der vorliegenden Konstellation keine Rolle. Von der Feststellung der Nichtigkeit der Entwidmung mit allen sich daraus ergebenen Rechtsfolgen wären – analog der Situation im Falle der Erteilung einer Baubewilligung – in erster Linie die Eigentümer der Parzelle Nr. aaa nachteilig betroffen, nicht die Behörden, die den formellen Fehler (der formlosen Entwidmung) begangen haben.