Dass es sich bei der formlosen Entwidmung um einen offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren (Verfahrens-)Mangel im Sinne der Evidenztheorie (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., 8. Auflage 2020, Rz. 1098) gehandelt haben könnte, steht ohnehin nicht zur Debatte. Obschon für die Errichtung der Parkfelder teilweise (vorab verkaufte) öffentliche Strassenfläche in Anspruch genommen wurde, wurde der Verfahrensfehler der formlosen Entwidmung nicht nur vom Gemeinderat der Stadt Q._____ nicht erkannt, sondern auch von keiner Rechtsmittelinstanz bis hinauf zum Bundesgericht.