Ein solcher Nachteil hätte ihnen höchstens dann entstehen können, wenn im Zusammenhang mit der geplanten Aufhebung des Gemeingebrauchs von Strassenfläche der V-Strasse (mangels dafür notwendiger baulicher bzw. baubewilligungspflichtiger Massnahmen) gar kein Verfahren mit möglicher Beteiligung von interessierten Strassenanstössern und Strassenbenützern durchgeführt worden wäre. Im korrekt durchgeführten Baubewilligungsverfahren konnten sie jedoch ihre Rechte auch in dieser Hinsicht (Zweckänderung und Aufhebung des Gemeingebrauchs) hinreichend wahren. Auch unter diesem Aspekt ist nicht von der Nichtigkeit der Entwidmung auszugehen. - 10 -