Demnach ist den Beschwerdeführern und weiteren interessierten Kreisen auch dadurch kein (prozessualer) Nachteil erwachsen, dass nicht schon im Hinblick auf den Landverkauf ein Entwidmungsverfahren mit Publikation der zu entwidmenden Strassenfläche durchgeführt wurde. Ein solcher Nachteil hätte ihnen höchstens dann entstehen können, wenn im Zusammenhang mit der geplanten Aufhebung des Gemeingebrauchs von Strassenfläche der V-Strasse (mangels dafür notwendiger baulicher bzw. baubewilligungspflichtiger Massnahmen) gar kein Verfahren mit möglicher Beteiligung von interessierten Strassenanstössern und Strassenbenützern durchgeführt worden wäre.