Zweckänderung (vom Gemeingebrauch als Verkehrsfläche hin zur privaten Nutzung als Parkfelder) geltend machen. Dass sie von dieser Zweckänderung einer öffentlichen Strassenfläche nichts wussten, behaupten die Beschwerdeführer mit Rücksicht auf ihre Ausführungen in ihrer Einwendung im Baubewilligungsverfahren (zum "Allmendverkauf" für die Zwecke die Errichtung von Parkfeldern) zu Recht nicht.