Aber auch wenn die formlose Entwidmung von 9 m 2 der V-Strasse ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens für die Errichtung von Parkfeldern auf der Parzelle Nr. aaa (vorgängig dazu) stattgefunden hätte, erfuhren die interessierten Kreise spätestens mit der Einleitung des Baubewilligungsverfahrens für die Parkfelder durch Publikation und öffentliche Auflage des betreffenden Baugesuchs samt dazugehörigen Plänen von der Aufhebung des Gemeingebrauchs jenes Teils (9 m2) der V-Strasse, welche für die Errichtung der Parkfelder auf der Parzelle Nr. aaa benötigt wurde, und konnten folglich in diesem Verfahren die Unzulässigkeit der