Freiburg 1967, S. 28 f.), sind mithin nicht den für ein Gemeinwesen geltenden Voraussetzungen für die Entwidmung von öffentlichen Strassenflächen unterworfen (vgl. dazu den Entscheid der Bau-, Verkehrs und Energiedirektion des Kantons Bern RA Nr. 110/2016/1 vom 1. Juni 2016, Erw. 2b; MOSER, a.a.O., S. 114 ff.). Unter diesen Umständen könnte der Verkauf von öffentlicher Strassenfläche ins Privateigentum allenfalls als Umgehungsgeschäft für eine nicht voraussetzungslos zulässige Aufhebung des Gemeingebrauchs dieser Fläche gewertet und in eine Entwidmung umgedeutet werden bzw. eine solche miteinschliessen.