des Verkaufs derselben erfolgt. Dahinter stünde die Überlegung, dass die Entwidmung von Strassenflächen Gemeinwesen vorbehalten ist, die (wenn auch nicht über das Eigentum) zumindest über die Hoheit an einer Strasse im Gemeingebrauch verfügen müssen, um eine solche anordnen zu können. Hingegen können Privateigentümer frei über die Verwendung ihrer Privatstrasse verfügen (vgl. FRANZ WICKI, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, Diss. Freiburg 1967, S. 28 f.), sind mithin nicht den für ein Gemeinwesen geltenden Voraussetzungen für die Entwidmung von öffentlichen Strassenflächen unterworfen (vgl. dazu den Entscheid der Bau-, Verkehrs und Energiedirektion des Kantons